LSG Bayern - Beschluss vom 13.07.2011
L 2 KR 37/11 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 758/10

LSG Bayern - Beschluss vom 13.07.2011 (L 2 KR 37/11 B) - DRsp Nr. 2011/20152

LSG Bayern, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 2 KR 37/11 B

DRsp Nr. 2011/20152

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof.Dr.Dr.T. besteht.

Die 1960 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München die Umversorgung mit einem neuen Sprachprozessor mit der Typbezeichnung "Opus 2" der Firma Med-EL Deutschland GmbH. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 11.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2010 abgelehnt.

Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 02.09.2010 den Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Prof.Dr.Dr.T. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat mit Schreiben vom 05.10.2010 berichtet, dass er am 28.09.2010 die Klägerin gutachtlich untersucht habe. Bedauerlicherweise hatte sie das zweite möglicherweise höherwertige Gerät nicht mitgebracht, so dass er keinen Vergleich zwischen den beiden Sprachprozessoren durchführen konnte. Er werde das in Kürze nachholen und dann das Gutachten erstatten.