LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2013
L 11 AS 231/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 819/09

LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2013 (L 11 AS 231/13 B PKH) - DRsp Nr. 2013/16487

LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 231/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/16487

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.01.2013 aufgehoben.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 20.10.2009 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Anfragen des SG wegen einer eventuellen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23.08.2012, 04.10.2012 und 13.11.2012 an den Bevollmächtigten der Klägerin hat dieser nicht beantwortet. Daraufhin hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 09.01.2013 - zugestellt an den Bevollmächtigten der Klägerin am 11.04.2013 - aufgehoben. Die Klägerin habe die Frage nach einer eventuellen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beantwortet.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und einen ausgefüllten Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Belegen hierfür vorgelegt. Die Schreiben vom 23.08.2011 und 04.10.2011 habe er - so der Klägerbevollmächtigte - erhalten, aber mangels Kontakt zur Klägerin nicht beantworten können, das vom Kammervorsitzenden unterschriebene Schriftstück vom 13.11.2012 habe er nicht erhalten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des SG Bezug genommen.

II.