LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2013
L 11 AS 194/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1157/12

LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2013 (L 11 AS 194/13 B PKH) - DRsp Nr. 2013/15631

LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 194/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/15631

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.02.2013 - S 13 AS 1157/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die darlehensweise Übernahme der von ihm selbst zu tragenden Kosten für eine zahnärztliche Behandlung in Höhe von 975,27 EUR.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den vorliegend streitigen Zeitraum aufgrund des Bescheides vom 25.06.2012 (01.08.2012 bis 31.01.2013). Zuletzt am 25.09.2012 beantragte er u.a. die darlehensweise Übernahme der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung (Rechnung vom 06.09.2012 zahlbar bis 04.10.2012) in Höhe von 975,95 EUR (1.567,95 EUR abzüglich 592,68 EUR Erstattung durch die Krankenkasse AOK). Eine Ansparung aus dem Regelsatz sei nicht möglich.

Mit Bescheid vom 27.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 lehnte der Beklagte eine darlehensweise Übernahme der Kosten ab. Es handele sich um bereits bestehende Schulden, für die ein Darlehen nicht gewährt werden könne.