LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2013
L 11 AS 151/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1475/12

LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2013 (L 11 AS 151/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16964

LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 151/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16964

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.02.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1981 geborene Antragsteller (ASt) verfügt bislang über keinen Berufsabschluss und wohnt seit 01.08.2012 getrennt von seinen Eltern. Vom 01.01.2012 bis 30.09.2012 absolvierte er einen Bundesfreiwilligendienst und bezog ergänzend Alg II vom Antragsgegner (Ag). Zuletzt wurde mit Bescheid vom 25.06.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2012 für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.09.2012 Alg II in Höhe von 618,10 EUR bewilligt. Am 01.10.2012 begann der ASt eine zweijährige Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister bei den X-Schulen - Berufsfachschule im Gesundheitswesen. Die Agentur für Arbeit lehnte die Gewährung von Berufsausbildungshilfe mit Bescheid vom 05.11.2012 ab, da es sich um eine schulische Ausbildung handele. Mit Bescheid vom 19.11.2012 lehnte auch das Landratsamt F. die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, da der ASt die Altersgrenze überschritten habe.