LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2013
L 15 SF 55/13 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2013 (L 15 SF 55/13 ER) - DRsp Nr. 2013/20165

LSG Bayern, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 55/13 ER

DRsp Nr. 2013/20165

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet.

Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.