Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet.
Nach §
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