LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2009
L 16 AS 89/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 81/09

LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2009 (L 16 AS 89/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/10043

LSG Bayern, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 89/09 B ER

DRsp Nr. 2009/10043

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.02.2009 streitig.

Am 14.09.2005 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und gab zu Protokoll, dass er sich von seiner Ehefrau getrennt und eine eigene Wohnung am K.Weg in A-Stadt ab dem 10.09.2005 angemietet habe. Die Kaltmiete betrage 350 EUR. Die Bg. gewährte Arbeitslosengeld II und erkannte die Kosten der Unterkunft lediglich in angemessener Höhe von 280,50 EUR an.

Am 22.11.2006 erhielt die Bg. die Kopie einer Strafanzeige gegen den Bf. wegen Verdachts des versuchten Prozessbetrugs und Verstoßes gegen melderechtliche Verpflichtungen. In dieser Strafanzeige wird vorgetragen, dass der Vermieter der Wohnung am K.Weg mehrfach geäußert habe, dass der Bf. dort nie gewohnt habe. Am 29.11.2006 teilte die Ehefrau des Bf. der Bg. mit, dass sich ihr Ehemann seit einer Woche gegen ihren Willen in ihrer Wohnung in P. aufhalte. Seine Sachen hätte er in ihrer Garage untergebracht.