LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2009
L 16 AS 400/07 NZB
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 673/07

LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2009 (L 16 AS 400/07 NZB) - DRsp Nr. 2009/10042

LSG Bayern, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 400/07 NZB

DRsp Nr. 2009/10042

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Absenkung der Regelleistung um 30 % in Höhe von insgesamt 312 Euro nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 01.08.2006 eine Eingliederungsvereinbarung ab. Hierin wurde die Teilnahme an dem "Projekt MIGRIS" (Qualifizierung und berufliches Praktikum) ab dem 01.07.2006 vereinbart. Für die Zeit vom 07.08.2006 bis zum 15.08.2006 könne die Klägerin aufgrund des Urlaubs von "MIGRIS" ortsabwesend sein. Die Klägerin verpflichtete sich ihre Ortsabwesenheit vorher mit ihrem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen.