LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2009
L 16 AS 37/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 2681/08

LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2009 (L 16 AS 37/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/10041

LSG Bayern, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 37/09 B ER

DRsp Nr. 2009/10041

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) hat vom 20.10.2001 bis 20.07.2007 ein Studium der Germanistik und der Politologie absolviert und mit einem Diplom erfolgreich abgeschlossen. Anschließend bezog sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit vom Jobcenter für Arbeitsmarktintegration M. bis einschließlich 28.02.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Zum 01.03.2008 begann sie ein Berufsausbildungsverhältnis zur Buchhändlerin in A-Stadt. Sie erhält eine Vergütung in Höhe von 548,07 EUR netto monatlich. Das Ausbildungsverhältnis dauert voraussichtlich bis zum 31.07.2010. Die Kosten für die ebenfalls ab 01.03.2008 in A-Stadt angemietete Wohnung belaufen sich auf eine Kaltmiete in Höhe von 360 EUR monatlich.

Am 27.02.2008 beantragte die Bf. bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.