LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2009
L 16 AS 268/08 NZB
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 267/07

LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2009 (L 16 AS 268/08 NZB) - DRsp Nr. 2009/10040

LSG Bayern, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 268/08 NZB

DRsp Nr. 2009/10040

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 10 % der Regelleistung für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.05.2007, in Höhe von insgesamt 105 Euro, wegen eines Meldeversäumnisses am 01.02.2007.

Der 1967 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger hat seinen Erstwohnsitz in G. bei A-Stadt. Wegen eines Bronchialasthmas ist er regelmäßig beim Internisten Dr. A. in W. in Behandlung.

Die Beklagte lud mit Schreiben vom 25.01.2007 den Kläger zu einem Gespräch über ein Bewerbungsangebot bzw. die berufliche Situation für den 01.02.2007 ein. Der Kläger wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Vorsprache auch bei Arbeitsunfähigkeit erforderlich sei, außer ein Arzt würde ihm Reiseunfähigkeit bescheinigen.