LSG Bayern - Beschluss vom 13.02.2013
L 20 R 779/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 445/10

LSG Bayern - Beschluss vom 13.02.2013 (L 20 R 779/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/7501

LSG Bayern, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen L 20 R 779/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/7501

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2012 aufgehoben.

II. Dem Kläger wird mit Wirkung ab 24.06.2010 für das Verfahren S 6 R 445/10 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt J. E. B., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg.

Der 1939 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf) bezieht von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) ab 01.08.1999 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige (Bescheid vom 03.06.1999).

Der Bf war bei verschiedenen Eisenflechterfirmen als geringfügig Beschäftigter gemeldet. Dies waren u.a. die Fa. S. Stahlverlegebetrieb, Geschäftsführer I. P. T. (Geschäftstätigkeit vom 30.01.2001 bis 13.03.2003). Der Bf war vom 02.05.2001 bis 28.02.2003 bei dieser Firma als geringfügig entlohnter Beschäftigter gemeldet. Des Weiteren war er vom 03.03.2003 bis 15.07.2003 bei der Firma I.-Bau (Geschäftsführer I. M.) als geringfügig entlohnter Beschäftigter gemeldet.