Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen.
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit 01.07.2001 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 26.04.2001). Zusätzlich wurde ein monatlicher Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 106, 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewährt.
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