Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer (Bf) macht im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München im Wege der Klagehäufung folgende Ansprüche geltend:
Die Übernahme einer Nachzahlung für Warmwasserkosten, die er am 08.11.2006 beantragte und die von der Beschwerdegegnerin (Bg) mit Bescheid vom 10.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 10.01.2007 abgelehnt worden waren.
Die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 127,41 Euro aufgrund seines Antrags vom 02.05.2006. Die Erstattung dieser Kosten hatte die Bg mit Bescheid vom 26.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007 abgelehnt.
Die Übernahme von Reisekosten für eine Bewerbung am 17.06.2006. Diese hatte er am 13.04.2006 beantragt, die Bg hatte die Übernahme der Reisekosten mit Bescheid vom 23.08.2006 und Widerspruchsbescheid vom 16.01.2007 abgelehnt.
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