LSG Bayern - Beschluss vom 12.10.2011
L 11 AS 751/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 118/11

LSG Bayern - Beschluss vom 12.10.2011 (L 11 AS 751/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/18776

LSG Bayern, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 751/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/18776

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.08.2011 wird verworfen.

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme der nachzuzahlenden Nebenkosten aus einer Jahresabrechnung für entstandene Neben- sowie Heizungs- und Warmwasserkosten 2009 vom 26.07.2010 in Höhe von zuletzt 295,94 EUR.

Mit der gegen den nur teilweise bewilligenden Bescheid vom 06.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Übernahme der nachzuzahlenden Nebenkosten aus der Nebenkostenabrechnung für 2009. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Beschluss sei unanfechtbar, da allenfalls 362,66 EUR streitig seien.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 18.05.2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1288 zulässig und auch begründet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.