LSG Bayern - Beschluss vom 12.10.2009
L 5 KR 9/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 264/08

LSG Bayern - Beschluss vom 12.10.2009 (L 5 KR 9/09 B PKH) - DRsp Nr. 2010/1389

LSG Bayern, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 9/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/1389

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2.12.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist im Ausgangsverfahren die Ausgestaltung der Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln und der Umfang von Fahrtkostenersatz.

Der 1963 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet unter mehreren schweren Erkrankungen, u.a. an einer Niereninsuffizienz, wegen der er sich dreimal wöchentlich einer Dialyse unterziehen muss.

Mit Bescheid vom 01.07.2008/Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 lehnte die Beklagte die Erstattung von Fahrtkosten ab, die dem Kläger für den Weg vom Dialysezentrum R. zu einem Orthopädiefachgeschäft entstanden waren iHv rund einem Euro.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben mit dem Antrag, die Kosten der Versorgung mit den begehrten orthopädischen Hilfsmitteln jetzt und in der Zukunft in vollem Umfang zu übernehmen oder eine entsprechende Sachleistung dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Den dafür gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 02.12.2008 wegen Mutwilligkeit angesichts der angefallenen Kosten von einem Euro einerseits und mangels Erfolgsaussicht in Bezug auf den in die Zukunft gerichteten Antrag abgewiesen.