Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller begehrten beim Sozialgericht Bayreuth (
Mit Schreiben vom 07.08.2013 haben sie Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Es liegt keine beschwerdefähige Entscheidung des
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