LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2013
L 11 AS 589/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 560/13

LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2013 (L 11 AS 589/13 B) - DRsp Nr. 2013/21810

LSG Bayern, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 589/13 B

DRsp Nr. 2013/21810

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrten beim Sozialgericht Bayreuth (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2013 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 07.08.2013 haben sie Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Es liegt keine beschwerdefähige Entscheidung des SG iS des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Vielmehr haben die Antragsteller ihren an das SG gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der nichtöffentlichen Sitzung vom 31.07.2013 zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde vom SG ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von den Antragstellern genehmigt. Damit war dieser Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung erledigt.