Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.08.2013 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller (zutreffend allerdings allein: die Antragstellerin zu 1) begehren die Vollstreckung aus einem vor dem Bayer. Landessozialgericht in dem Verfahren L 11 AS 181/13 B ER und L 11 AS 182/13 ER am 06.05.2013 geschlossenen Vergleich, lt. dem sich der Antragsgegner u.a. verpflichtet hat, nach Vorlage von Unterlagen etc. durch die Antragsteller den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) vorläufig neu zu berechnen.
Am 20.06.2013 haben die Antragsteller mit Schreiben vom 19.06.2013 an das Sozialgericht Bayreuth (
Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Sie hätten keine vollstreckbare Ausfertigung vorlegen können. Der Antragsgegner sei dem Vergleich nur zum Teil nachgekommen.
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