LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2013
L 11 AS 503/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 561/13

LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2013 (L 11 AS 503/13 B) - DRsp Nr. 2013/21809

LSG Bayern, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 503/13 B

DRsp Nr. 2013/21809

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.08.2013 - S 14 AS 561/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller (zutreffend allerdings allein: die Antragstellerin zu 1) begehren die Vollstreckung aus einem vor dem Bayer. Landessozialgericht in dem Verfahren L 11 AS 181/13 B ER und L 11 AS 182/13 ER am 06.05.2013 geschlossenen Vergleich, lt. dem sich der Antragsgegner u.a. verpflichtet hat, nach Vorlage von Unterlagen etc. durch die Antragsteller den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) vorläufig neu zu berechnen.

Am 20.06.2013 haben die Antragsteller mit Schreiben vom 19.06.2013 an das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Vollstreckungsantrag nach § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt. Mit Beschluss vom 01.08.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an der Voraussetzung für die Vollstreckung, nämlich an der Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 Zivilprozessordnung (ZPO), somit an einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches.

Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Sie hätten keine vollstreckbare Ausfertigung vorlegen können. Der Antragsgegner sei dem Vergleich nur zum Teil nachgekommen.