LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2011
L 2 U 220/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 5001/11

LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2011 (L 2 U 220/11) - DRsp Nr. 2012/4357

LSG Bayern, Beschluss vom 12.09.2011 - Aktenzeichen L 2 U 220/11

DRsp Nr. 2012/4357

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Der 1936 geborene Kläger ist Eigentümer von 0,62 Hektar Forst.

Bei einem Sturz am 18.03.2010 erlitt er eine Sprunggelenksluxationsfraktur links mit Innenknöchelfraktur, Sprengung der Sprunggelenksgabel mit Syndesmosenruptur links (Maisonneuve-Verletzung) sowie eine Weichteilkontusion des linken Unterschenkels Grad II.

Zum Unfallablauf gab der Kläger laut Unfallanzeige vom 09.04.2010 und Durchgangsarztbericht vom 06.04.2010 an, dass er beim Schneeräumen auf einem Holzstapel ausgerutscht, rückwärts gestürzt und dabei mit dem linken Bein hängengeblieben sei. Der Unfallort habe ca. 100 Meter hinter seinem Hof gelegen.