Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Februar 2012 wird aufgehoben.
2.Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Dr. K. vom 15. Dezember 2011 werden auf die Staatskasse übernommen.
3.Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
In dem am Sozialgericht Augsburg (
In dem von der Beschwerdeführerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragten Gutachten durch den Orthopäden und Allgemeinarzt Dr. K. vom 15.12.2011 bewertete dieser den Gesamt-GdB mit 40 bis zu seiner Untersuchung, danach mit 50, da die Wirbelsäulenbeschwerden deutlich zugenommen und zu einem Schmerzsyndrom geführt hätten, und sah die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G als erfüllt an.
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