LSG Bayern - Beschluss vom 12.08.2013
L 15 SB 118/13 B
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 545/10

LSG Bayern - Beschluss vom 12.08.2013 (L 15 SB 118/13 B) - DRsp Nr. 2013/22244

LSG Bayern, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 118/13 B

DRsp Nr. 2013/22244

Tenor

1.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Februar 2012 wird aufgehoben.

2.

Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Dr. K. vom 15. Dezember 2011 werden auf die Staatskasse übernommen.

3.

Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

In dem am Sozialgericht Augsburg (SG) unter dem Az.: S 8 SB 545/10 anhängig gewesenen Rechtsstreit der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin wegen der Höhe des Grads der Behinderung (GdB) - Ziel der Beschwerdeführerin war ein GdB von 50 - und der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erstellte unter dem Datum vom 28.03.2011 zunächst der Orthopäde Dr. D. ein Gutachten. Er kam dabei zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB 30 betrage.

In dem von der Beschwerdeführerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragten Gutachten durch den Orthopäden und Allgemeinarzt Dr. K. vom 15.12.2011 bewertete dieser den Gesamt-GdB mit 40 bis zu seiner Untersuchung, danach mit 50, da die Wirbelsäulenbeschwerden deutlich zugenommen und zu einem Schmerzsyndrom geführt hätten, und sah die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G als erfüllt an.