LSG Bayern - Beschluss vom 12.08.2011
L 11 AS 512/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 651/11

LSG Bayern - Beschluss vom 12.08.2011 (L 11 AS 512/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/19812

LSG Bayern, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 512/11 B ER

DRsp Nr. 2011/19812

I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Kostenübernahme für den Besuch des Antragstellers (ASt) seiner in Thailand lebenden Kinder.

Der ASt bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Ag. Er teilte dem Ag am 01.09.2010 mit, drei seiner Kinder seien am 30.08.2010 nach Thailand ausgewandert.

Mit Bescheid vom 07.02.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 bewilligte der Ag dem ASt vorläufig Alg II iHv monatlich 331,31 EUR für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011. Dagegen legte der ASt Widerspruch ein und brachte ua vor, für das Umgangsrecht mit seinen Kindern würden Kosten für Telefon und einen Besuch entstehen. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden.