LSG Bayern - Beschluss vom 12.07.2011
L 11 AS 262/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 73/11

LSG Bayern - Beschluss vom 12.07.2011 (L 11 AS 262/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/15667

LSG Bayern, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 262/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15667

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung von (weiteren) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin (ASt) bezieht seit Juni 2010 Alg II vom Antragsgegner (Ag), die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter Sozialgeld. Bei Antragstellung gab die ASt an, die Miete für das von ihr und ihrer Tochter bewohnte Haus mit 155 qm betrage 950 EUR zzgl kalter Nebenkosten von 130 EUR und Heizkosten von 120 EUR jeweils monatlich. Bei einer Vorsprache am 17.06.2010 erklärte sie sich damit einverstanden, dass vom Ag von Beginn an nur die angemessenen Unterkunftskosten iHv 355 EUR als Bedarf anerkannt würden.

Mit Bescheid vom 22.09.2010 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2011 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.03.2011) wurden Leistungen für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.10.2010 bewilligt. Über eine dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az S 9 AS 198/11, wurde bislang noch nicht entschieden.