LSG Bayern - Beschluss vom 12.05.2011
L 11 AS 271/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 267/11

LSG Bayern - Beschluss vom 12.05.2011 (L 11 AS 271/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/19778

LSG Bayern, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 271/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/19778

Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Antragsgegner (Ag) im Rahmen eines Zusicherungsverfahrens zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft und eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution im Hinblick auf den Umzug des Antragstellers (ASt).

Der ASt bezieht derzeit vom Beigeladenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 26.10.2010 wandte sich der ASt unter Vorlage eines Mietvertragsentwurfes für eine Wohnung in M. (Grundmiete 240 EUR; Betriebskosten 100 EUR) an den Beigeladenen, der mit Schreiben vom 29.10.2010 die Notwendigkeit des Umzuges bestätigte. Der ASt teilte am 12.11.2010 mit, dass sich der Umzug zunächst erledigt habe, da die Wohnung anderweitig vergeben worden sei.