LSG Bayern - Beschluss vom 12.05.2009
L 15 SF 109/09 E

LSG Bayern - Beschluss vom 12.05.2009 (L 15 SF 109/09 E) - DRsp Nr. 2009/14203

LSG Bayern, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 109/09 E

DRsp Nr. 2009/14203

Die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermines bei Dr. G.-J. F. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 468,00 EUR festgesetzt. Der Antragstellerin sind 48,00 EUR nachzuzahlen.

Gründe:

I. In dem Rechtsstreit der Antragstellerin gegen Deutsche Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz mit Az.: L 14 R 482/03 hat das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) mit Beweisanordnung vom 31.05.2005 Dr.G.-J.F. gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt.

Dr.G.-J.F. in T. hat die Klägerin und hiesige Antragstellerin am 22.09.2005 von 14.00 bis 20.00 Uhr sowie am 23.09.2005 von 9.00 bis 10.00 Uhr untersucht.

Hierfür hat der Kostenbeamte des BayLSG mit Abrechnung vom 09.03.2009 insgesamt 340,00 EUR bewilligt, die sich wie folgt aufschlüsseln:

Fahrtkosten mit einem PKW 1.200 km x 0,25 EUR = 300,00 EUR

Übernachtungsgeld für zwei Personen pauschal (ohne Beleg) 2 x 20,00 EUR = 40,00 EUR.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.03.2009 die richterliche Festsetzung der Entschädigung der Klägerin gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, entgegen der Auffassung in der Abrechnung vom 09.03.2009 sei die Entstehung der entsprechenden Kosten durch ein Schreiben des M.-Hotels sehr wohl belegt. Auch eine zweite Übernachtung sei notwendig gewesen.