LSG Bayern - Beschluss vom 12.03.2013
L 10 AL 10/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 35/11

LSG Bayern - Beschluss vom 12.03.2013 (L 10 AL 10/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/5808

LSG Bayern, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 10/13 NZB

DRsp Nr. 2013/5808

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht Bayreuth vom 05.12.2012

-

S 10 AL 35/11 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Die Berufung ist wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, und wegen der Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Sozialgericht (SG) konnte und musste trotz Rechtshängigkeit des Anspruches auf Krankengeld bei der 8. Kammer des SG - S 8 KR 547/12 - den Krankenversicherungsträger zum Verfahren beiladen (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R - und Urteil vom 19.05.1982 - 11 RA 37/81 - veröffentl. jeweils in [...]), insbesondere nachdem dies auch vom Kläger im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens beantragt worden war. Dabei war Beiladung gemäß § 75 Abs 2, 2.Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht gekommen. Der Kläger hat diesen Verfahrensmangel auch gerügt und aus den Urteilsgründen selbst ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Träger der Krankenversicherung nicht als leistungspflichtig in Betracht komme. Allerdings war der Kläger eventuell familienversichert (§ 5 Abs 8a, § 10, § 44 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -). Mangels Beiladung weicht das SG auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Hiernach war die Berufung zuzulassen.