LSG Bayern - Beschluss vom 12.03.2009
L 16 AS 320/08 NZB
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 444/07

LSG Bayern - Beschluss vom 12.03.2009 (L 16 AS 320/08 NZB) - DRsp Nr. 2009/10039

LSG Bayern, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 320/08 NZB

DRsp Nr. 2009/10039

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 28.02.2006 und die Rückforderung überzahlter Leistungen wegen Erzielung von Einkommen, zuletzt in Höhe von 627,72 Euro, streitig.

Der 1965 geborene Kläger steht seit dem 02.08.2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 987,42 Euro (Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro, Kosten der Unterkunft in Höhe von 642,42 Euro).

Der Kläger legte mit dem Fortzahlungsantrag vom 17.04.2006 Kontoauszüge vor, aus denen sich eine Gutschrift in Höhe von 492,34 Euro am 31.10.2005 und eine Gutschrift in Höhe von 583,39 Euro am 28.12.2005 ergab. Bei der Gutschrift in Höhe von 492,34 Euro handelte es sich um Rückzahlung des Hausgeldes für die vom Kläger selbst genutzte Eigentumswohnung; bei der Gutschrift in Höhe von 583,39 Euro handelte es um Einkommensteuerrückerstattungen für die Jahre 2003 und 2004.