LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2011
L 7 AS 686/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 434/10

LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2011 (L 7 AS 686/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/7100

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 686/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/7100

Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 29. Juni 2010 wegen Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die im Mai 1986 geborene Antragstellerin wohnt zusammen mit ihren Eltern im Haus der Eltern. Mit Bescheid vom 08.01.2010 wurde die gesamte Familie als Bedarfsgemeinschaft eingestuft und der Antragstellerin und ihrer Mutter Arbeitslosengeld II bewilligt. Dabei wurde das Einkommen des Vaters als Einkommen angerechnet. Am 21.01.2010 unterzeichnete die Antragstellerin einen Mietvertrag mit ihrem Vater und machte die Kosten der Unterkunft und das Bestehen einer eigenen Bedarfsgemeinschaft geltend.

Am 18.05.2010 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Sozialgericht Regensburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) nach § 117 Abs. 2 und 4 Zivilprozessordnung (ZPO) wurde angekündigt. Eine Frist hierfür setzte das Sozialgericht nicht.