I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 05.11.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. F. besteht.
Der 1947 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Az.:
Mit Beweisanordnung vom 17.02.2010 hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. V. F. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 06.03.2010 hat der Bf. den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser ihn in einer Rentenangelegenheit im Jahr 2001 hinsichtlich eines früheren Unfalls begutachtet hatte. Mit Beschluss vom 16.04.2010 hat das Sozialgericht das Gesuch des Bf. auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. F. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen. Es liege kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen vor.
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