LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2011
L 2 U 553/10 B
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 348/09

LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2011 (L 2 U 553/10 B) - DRsp Nr. 2011/9928

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen L 2 U 553/10 B

DRsp Nr. 2011/9928

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 05.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. F. besteht.

Der 1947 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Az.: S 5 U 348/09) Leistungen für die Zeit nach dem 11.02.2009 aufgrund eines am 10.02.2009 erlittenen Arbeitsunfalls. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 03.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2009 abgelehnt.

Mit Beweisanordnung vom 17.02.2010 hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. V. F. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 06.03.2010 hat der Bf. den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser ihn in einer Rentenangelegenheit im Jahr 2001 hinsichtlich eines früheren Unfalls begutachtet hatte. Mit Beschluss vom 16.04.2010 hat das Sozialgericht das Gesuch des Bf. auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. F. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen. Es liege kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen vor.