LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2009
L 16 B 569/08 SF AS
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SF 76/08

LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2009 (L 16 B 569/08 SF AS) - DRsp Nr. 2009/8478

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen L 16 B 569/08 SF AS

DRsp Nr. 2009/8478

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2008 ist unzulässig.

Nach § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Sozialgericht über die Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig. Der Beschluss des Sozialgerichts kann daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.06.2008 über die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts München vom 14.02.2008 entschieden und die eingelegte Erinnerung gegen diesen Kostenansatz zurückgewiesen. In der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft sei. Diese Rechtsmittelbelehrung wurde zu Unrecht erteilt, da nach § 178 SGG das Sozialgericht endgültig entscheidet. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung eröffnet allerdings grundsätzlich keinen nicht statthaften Rechtsbehelf.