I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) ab 01.01.2005 Alg II. Am 02.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (
Die Bg. hat darauf hingewiesen, dass bezüglich einer mit Bescheid vom 27.10.2006 festgestellten Absenkung der Regelleistung um 30 % für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 bereits das Verfahren S 13 AS 390/06 ER anhängig sei.
Mit Beschluss vom 09.11.2006 hat das
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