LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2007
L 7 B 890/06 AS ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 318/06

LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2007 (L 7 B 890/06 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4643

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen L 7 B 890/06 AS ER

DRsp Nr. 2009/4643

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.01.2005 Alg II. Am 25.09.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) im Wege der einstweiligen Anordnung die "Zahlung der zugesicherten Fahrkosten zur Bewerbung vom 07.09.2006 und 11.09.2006" beantragt. Es sei ihm nicht möglich, weitere Fahrkosten vorzustrecken. Weiterhin beantrage er, evtl. anfallende Fahrkosten zur Bewerbung im Voraus zu zahlen.