I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antragstellerin zu 1) wird für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. Streitig ist, ob der Antragstellerin trotz ihres Universitätsstudiums weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form eines Darlehens zu gewähren sind.
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