LSG Bayern - Beschluss vom 11.11.2011
L 7 AS 811/11 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2439/11

LSG Bayern - Beschluss vom 11.11.2011 (L 7 AS 811/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20564

LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 811/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20564

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antragstellerin zu 1) wird für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Antragstellerin trotz ihres Universitätsstudiums weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form eines Darlehens zu gewähren sind.