LSG Bayern - Beschluss vom 11.10.2011
L 2 SF 234/11 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SF 447/11

LSG Bayern - Beschluss vom 11.10.2011 (L 2 SF 234/11 B) - DRsp Nr. 2011/19325

LSG Bayern, Beschluss vom 11.10.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 234/11 B

DRsp Nr. 2011/19325

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. besteht.

Der 1954 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München wegen seines Arbeitsunfalls vom 03.06.2008 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 15.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2010 lediglich eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. ab 01.12.2009 gewährt.