LSG Bayern - Beschluss vom 11.09.2013
L 11 AS 533/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1618/11

LSG Bayern - Beschluss vom 11.09.2013 (L 11 AS 533/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/22242

LSG Bayern, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 533/13 NZB

DRsp Nr. 2013/22242

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.07.2013 abgeändert. Die Berufung ist zulässig.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Das Sozialgericht Nürnberg hat die Verfahren zunächst ohne Beschluss getrennt und dann in der mündlichen Verhandlung wieder verbunden. Streitig waren damit Leistungen für mehr als ein Jahr (Kosten der Energie für die Warmwasserbereitung für die Zeit vom 21.12.2006 bis 29.05.2008). Im Übrigen hat die Klägerin zuletzt auch eine Feststellungsklage hinsichtlich eines Beratungsfehlers des Beklagten erhoben, so dass die Berufung an sich - und insbesondere, wenn der von der Klägerin angegebene streitige Betrag in Höhe von 4.462,02 EUR unterstellt wird - zulässig ist.

Nach alledem war die Berufung zulässig.