LSG Bayern - Beschluss vom 11.08.2011
L 10 AL 169/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 417/10

LSG Bayern - Beschluss vom 11.08.2011 (L 10 AL 169/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/20180

LSG Bayern, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 169/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/20180

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.04.2011 aufgehoben.

II. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I. Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.08.1998 bis 11.07.2002 und eine sich daraus ergebende Erstattung in Höhe von insgesamt 22.488,22 EUR.

Nach Erschöpfung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog die Klägerin ab dem 03.07.1995 mit kürzeren Unterbrechungen Alhi von der Beklagten. Bei den jeweiligen Antragstellungen gab die Klägerin bis zum Fortzahlungsantrag zum 01.08.2003 keine Vermögenswerte an.

Nachdem die Beklagte von der Staatsanwaltschaft bzw Zollverwaltung A-Stadt erfahren hatte, dass die Klägerin und ihr Ehemann in der Zeit vom 09.05.1992 bis 22.08.2001 insgesamt 383.860 DM, vom 15.02.2002 bis 30.07.2002 insgesamt 9.200 EUR und vom 10.10.2002 bis 29.01.2003 insgesamt 5.700 EUR in die Türkei überwiesen hätten, hörte sie die Klägerin hierzu an. Die Klägerin erklärte hierzu, es habe sich um Überweisungen zur Unterstützung von Verwandten in der Türkei gehandelt.