LSG Bayern - Beschluss vom 11.06.2013
L 16 AS 178/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 550/13

LSG Bayern - Beschluss vom 11.06.2013 (L 16 AS 178/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16963

LSG Bayern, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen L 16 AS 178/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16963

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die 1957 geborene Beschwerdeführerin bezog bis November 2011 Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer förderte eine Ausbildung zur Heilpraktikerin sowie eine Ausbildung zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen. Sie hat die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als Heilpraktikerin und ist nach eigenen Angaben seit November 2012 als Heilpraktikerin tätig.