LSG Bayern - Beschluss vom 11.05.2009
L 14 R 277/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 383/06

LSG Bayern - Beschluss vom 11.05.2009 (L 14 R 277/09 B PKH) - DRsp Nr. 2009/17782

LSG Bayern, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen L 14 R 277/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/17782

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG).

Die 1951 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt im Klageverfahren vor dem SG, Az.: S 9 R 383/06, eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin hat einen hierauf gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2006 mit Bescheid vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2006 abgelehnt, weil diese noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2006 Klage erhoben und am 4. Januar 2008 (Eingang beim SG) über ihre Prozessbevollmächtigten beantragt, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. S., A-Stadt, beizuordnen.