LSG Bayern - Beschluss vom 11.04.2013
L 15 SF 43/12 B
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 48/09

LSG Bayern - Beschluss vom 11.04.2013 (L 15 SF 43/12 B) - DRsp Nr. 2013/17290

LSG Bayern, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 43/12 B

DRsp Nr. 2013/17290

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Die Beschwerdegegnerin vertrat die damaligen Antragsteller - es handelte sich um eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft - in einem grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Aktenzeichen S 13 AS 718/08 ER). Sie wurde den damaligen Antragstellern im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

Gegenstand des Eilrechtsschutzes war die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Umstritten war, ob bei den damaligen Antragstellern die Leistungsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt war. Nachdem die Grundsicherungsbehörde Leistungen abgelehnt hatte (Bescheid vom 23.10.2008), legte die Beschwerdegegnerin für die damaligen Antragsteller am 13.11.2008 Widerspruch ein und stellte zeitgleich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Letzteren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 02.03.2009 abgelehnt.