LSG Bayern - Beschluss vom 11.03.2009
L 16 AS 95/09 B RG
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 667/08

LSG Bayern - Beschluss vom 11.03.2009 (L 16 AS 95/09 B RG) - DRsp Nr. 2009/14131

LSG Bayern, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 95/09 B RG

DRsp Nr. 2009/14131

I. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 19.12.2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München die Beklagte zu verurteilen, ihm uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und computerisierte Datenbestände zu gewähren.

Im Klageverfahren stellte der Bf. einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung. Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 29.07.2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdegegnerin (Bg.) habe sich zwischenzeitlich mit der beantragten Akteneinsicht einverstanden erklärt.