LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2013
L 7 AS 703/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 741/10

LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2013 (L 7 AS 703/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/4911

LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 703/12 NZB

DRsp Nr. 2013/4911

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. August 2012, Az.: S 11 AS 741/10 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Bg) vom 25.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010, mit dem Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 143,24 Euro von ihr zurückgefordert werden.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 08.08.2012 als unbegründet ab. Der Bg habe richtigerweise im April 2010 eine Lohnzahlung auf Leistungen nach dem SGB II als Einkommen angerechnet, da die Lohnzahlung in diesem Monat zugeflossen sei. Der Bg habe das Einkommen zutreffend bereinigt. Demgemäß hätten Leistungen von 143,24 Euro für April 2010 zurückgefordert werden können, was der Bg mit rechtmäßigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid getan habe. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.