Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß Ziff. I des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 1. August 2012 aufgehoben.
II.Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München begehrte der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum Sozialgericht München (Az.: S 15 R 628/12) gegen den Bescheid der dortigen Antragsgegnerin vom 12. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2012. Streitig sind dabei Beiträge zur Sozialversicherung sowie Säumniszuschläge. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage vorläufig angeordnet.
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