LSG Bayern - Beschluss vom 11.01.2007
L 4 B 637/06 KR ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 553/06

LSG Bayern - Beschluss vom 11.01.2007 (L 4 B 637/06 KR ER) - DRsp Nr. 2009/4642

LSG Bayern, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen L 4 B 637/06 KR ER

DRsp Nr. 2009/4642

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist nur noch, wer die Kosten des Anordnungsverfahrens zu tragen hat.

Die 1940 geborene Antragstellerin ist als Rentnerin bei der Beklagten versichert. Sie hat am 02.02.2006 Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen über der Belastungsgrenze gestellt. Die Antragsgegnerin hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.04.2006 darüber informiert, dass bei der Antragstellerin von Medikamentenmissbrauch ausgegangen werden müsse und deshalb eine Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.W. erforderlich sei, die Dr.W. wegen fehlender Entbindung von der Schweigepflicht nicht erstellen konnte. Die Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 03.05.2006 der Antragsgegnerin mit, auch ihr liege keine Entbindungserklärung vor. Sobald eine Stellungnahme möglich werde, werde sie unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.