I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Mai 2011 aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, längstens bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens am Sozialgericht Würzburg, der Antragstellerin im Wege der Sachleistung 20 weitere ambulante Hyperthermiebehandlungen, zu gewähren.
III. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Kosten für ambulant durchzuführende Hyperthermiebehandlungen bei dem Vertragsarzt Dr. med. Z ...
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