LSG Bayern - Beschluss vom 10.08.2011
L 16 AS 305/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 07.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 13/11

LSG Bayern - Beschluss vom 10.08.2011 (L 16 AS 305/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/20178

LSG Bayern, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen L 16 AS 305/11 NZB

DRsp Nr. 2011/20178

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 07.03.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin A., A-Stadt, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zeitraum von Januar bis April 2011 Anspruch auf einen höheren Regelbedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat, als gesetzlich vorgesehen.

Mit Bescheid vom 27.09.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von November 2010 bis April 2011 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei er von einer Regelleistung in Höhe von monatlich 359 EUR ausging. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 als unbegründet zurück.

Am 05.01.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben und vorgetragen, die in § 20 SGB II festgesetzte Höhe der Regelleistung sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Zeit ab dem 01.01.2011 verfassungswidrig. Er begehre Regelleistungen in Höhe eines Betrages von 420 EUR monatlich. Diesen Betrag habe der Paritätische Wohlfahrtsverband errechnet.