LSG Bayern - Beschluss vom 10.05.2013
L 7 AS 251/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 549/13

LSG Bayern - Beschluss vom 10.05.2013 (L 7 AS 251/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/15809

LSG Bayern, Beschluss vom 10.05.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 251/13 B ER

DRsp Nr. 2013/15809

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. April 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg).

Der Bf ist seit 21.07.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Nachdem mit Wirkung zum 01.11.2012 die Kaltmiete für die 43 m2 große Wohnung des Bf in der A-Straße, A-Stadt von 475 EUR auf 543 EUR erhöht worden war (der Nebenkostenabschlag in Höhe von 50 EUR monatlich sowie der Heizkostenkostenabschlag in Höhe von ebenfalls 50 EUR monatlich blieben gleich), bewilligte der Bg zunächst mit Änderungsbescheid für den bis zum 31.01.2013 laufenden Bewilligungszeitraum die erhöhte Grundmiete von 543 EUR für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013, also unter Einbezug der beiden Pauschalen von jeweils 50 EUR Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 643 EUR monatlich. Auch für den laufenden Bewilligungszeitraum vom 01.02.2013 bis 31.06.2013 bewilligte der Bg dem Bf mit Bescheid vom 18.01.2013 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 643 EUR monatlich.