LSG Bayern - Beschluss vom 10.05.2013
L 15 SF 136/12 B
Fundstellen:
NZS 2013, 839
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 72/12

LSG Bayern - Beschluss vom 10.05.2013 (L 15 SF 136/12 B) - DRsp Nr. 2013/15949

LSG Bayern, Beschluss vom 10.05.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 136/12 B

DRsp Nr. 2013/15949

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 22. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem unfallversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) wandte sich der Kläger, Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des damaligen Beklagten, ihm nicht die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer zuzusprechen. Mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2012 wurden die Klage abgewiesen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- EUR festgesetzt. Berufung und Beschwerde blieben erfolglos.

Mit Kostenrechnung des SG vom 13.03.2012 wurden dem Beschwerdeführer 288,- EUR in Rechnung gestellt, wobei ausgehend von dem festgesetzten Streitwert von der Verfahrensgebühr im Allgemeinen in Höhe von 363,- EUR der geleistete Vorschuss in Höhe von 75,- EUR in Abzug gebracht wurde.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2012 vorgetragen, dass es sich seiner Meinung nach bei dem Rechtsstreit um einen Fall nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handle, welcher kostenfrei sei.