LSG Bayern - Beschluss vom 10.05.2011
L 2 SF 44/11 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SF 35/11

LSG Bayern - Beschluss vom 10.05.2011 (L 2 SF 44/11 B) - DRsp Nr. 2011/19777

LSG Bayern, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 44/11 B

DRsp Nr. 2011/19777

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. besteht.

Der Kläger und Beschwerdeführer begehrte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München die Gewährung der Pflegestufe I. Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2010 abgelehnt.

Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 06.10.2010 Dr. H. H., M., mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 08.12.2010 nach ambulanter Untersuchung zum Ergebnis gekommen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pflegestufe nicht vorlägen. Dieses Gutachten wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 16.12.2010 zur Kenntnis und dem Klägerbevollmächtigten zur Stellungnahme bis 21.01.2011 zugeleitet.