LSG Bayern - Beschluss vom 10.03.2009
L 18 R 56/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 590/08

LSG Bayern - Beschluss vom 10.03.2009 (L 18 R 56/09 B PKH) - DRsp Nr. 2009/8535

LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen L 18 R 56/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/8535

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 05.01.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Auszahlung einer Rentennachzahlung.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.12.2006 der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 01.10.2006 bis 28.02.2009. Für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 wurde der Nachzahlungsbetrag auf 1.537,04 EUR festgesetzt. Die Nachzahlung werde vorläufig einbehalten. Zunächst seien Ansprüche anderer Stellen zu klären.