LSG Bayern - Beschluss vom 10.02.2011
L 2 R 1025/10 B
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 508/09

LSG Bayern - Beschluss vom 10.02.2011 (L 2 R 1025/10 B) - DRsp Nr. 2011/9944

LSG Bayern, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen L 2 R 1025/10 B

DRsp Nr. 2011/9944

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. besteht.

Der 1960 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 6 R 508/09) die Gewährung einer Rente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 % in Folge eines Unfalls vom September 2006. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 26.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009 abgelehnt.