LSG Bayern - Beschluss vom 10.02.2009
L 19 R 987/08 ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 593/07

LSG Bayern - Beschluss vom 10.02.2009 (L 19 R 987/08 ER) - DRsp Nr. 2009/8524

LSG Bayern, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen L 19 R 987/08 ER

DRsp Nr. 2009/8524

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.09.2008 wird vorläufig ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt, der Kläger aber selbst die ernsthafte Möglichkeit, überzahlte Leistungen ggfs. nicht zurückzahlen zu können, bestätigt und kein Interesse an der vorläufigen Vollstreckung hat, war dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs.2 Satz 3 SGG).

Hinweise:

nicht rechtskräftig