Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB II) ab dem 01.08.2008 streitig.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin (Bf) bezog bis zum 31.03.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 771,97 EUR. Zuletzt bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg) mit Bescheid vom 06.02.2008 Leistungen für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.07.2008. Mit Bescheid vom 20.03.2008 und bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 03.06.2008 wurde die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 aufgehoben. Für die Monate April bis Juli 2008 erbrachte die Bg Leistungen nach dem SGB II auf der Grundlage eines im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschlusses des Sozialgerichts München vom 15.04.2008.
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