LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2014
L 2 SF 272/13 E

LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2014 (L 2 SF 272/13 E) - DRsp Nr. 2014/7565

LSG Bayern, Beschluss vom 10.01.2014 - Aktenzeichen L 2 SF 272/13 E

DRsp Nr. 2014/7565

Tenor

I.

Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 30. Juli 2013 im Verfahren L 2 P 41/11 abgeändert und der aus der Staatskasse zu gewährende Vorschuss auf die Vergütung auf 453,05 EUR festgesetzt.

II.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem vor dem Senat anhängigen Berufungsverfahren (Az.: L 2 P 41/11) ist streitig, ob der dortigen Klägerin über den 30. Januar 2009 hinaus gesetzliche Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II statt I zustehen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2011 hat der Senat in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin K. O. aus der Kanzlei der Antragsteller und Erinnerungsführer (im Folgenden: Ef.), die angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei ist und sich damals zwischenzeitlich in der Elternzeit befand, beigeordnet. Auf den Antrag der Ef. vom 29. August 2011 hat der Senat Akteneinsicht gewährt und diesen einen Band Akten des Bayer. Landessozialgerichts, einen Band Akten des Sozialgerichts München und einen Band Akten der Beklagten zur Einsicht zugesandt. Die Akte des Sozialgerichts München hat 208 Blätter gezählt, die Verwaltungsakten 49 und 62 Blätter. Die Klägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch die Ef. vertreten gewesen.